Clubstatuten

Vorbemerkung
Alle in diesen Statuten erwähnten Funktionen und Bezeichnungen schliessen unterschiedslos Frauen und Männer ein.

I Name. Sitz. Zweck und Dauer

Artikel 1
Unter dem Namen Schweizer Alpen-Club (SAC), Sektion Basel (nachstehend "SAC Basel") besteht, gestützt auf die Zentralstatuten des SAC, ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

Artikel 2
Der SAC Basel unterstützt die Zwecke und Ziele des SAC, insbesondere durch:
a. Aktivitäten des Alpinismus im weitesten Sinn;
b. Förderung der alpinistischen Ausbildung und Betreuung einer Jugendorganisation (JO);
c. Bau, Miete, Unterhalt und Ausstattung von Unterkünften und anderen Anlagen von bergsportlichem Interesse;
d. Förderung der Kenntnisse der Gebirgswelt und Unterstützung von Bestrebungen zu deren Erforschung und Schutz;
e. Pflege und Förderung des clubinternen Meinungsaustauschs; Herausgabe eines Cluborgans und Durchführung von Clubversammlungen;
f. Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.

Artikel 3
Ersatzlos gestrichen mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.2.02

Artikel 4
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

II Mitgliedschaft

Artikel 5
Die Mitgliedschaft kann ab dem 6. Altersjahr erworben werden.

In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme eines Mitglieds endgültig.

Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die im jeweiligen Kalenderjahr das 16. Altersjahr errei-chen. Soweit sie diese Bedingung erfüllen, kommt allen Mitgliedern, welche dem Club im Rahmen einer Familienmitgliedschaft angehören, je einzeln das Stimm- und Wahlrecht zu.

Artikel 5a
Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem ein Mitglied das 22. Altersjahr zurückgelegt hat, gilt es als Jugendmitglied.

Artikel 5b
Maximal zwei verheiratete oder in Wohngemeinschaft lebendende erwachsene Personen und ihre Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren gehören dem Club als Familienmitglied an.

Artikel 6
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Clubversammlung auf begründeten Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Artikel 7
Der Austritt kann nur auf Ende des Clubjahrs durch schriftliche Anzeige bis Ende November erfolgen.

Artikel 8
Auf begründeten Antrag des Vorstandes kann die Clubversammlung ein Mitglied ausschliessen, welches seinen Pflichten gegenüber der Sektion nicht nachkommt oder das Ansehen der Sektion in schwerwiegender Weise schädigt. Der Beschluss der Clubversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss ist dem CC mitzuteilen.

III Finanzen, Haftung

Artikel 9
Der SAC Basel erhebt vom Mitglied eine einmalige Eintrittsgebühr, die Beiträge an die Zentralkasse und einen Sektionsbeitrag. Für Jugendmitglieder und Familienmitglieder wird ein reduzierter Beitrag erhoben .

Eintretende Jugendmitglieder und Übertretende aus anderen Sektionen sowie Wiedereintretende sind von der Eintrittsgebühr befreit . Ebenfalls von der Eintrittsgebühr befreit sind Mitglieder, die dem Club neu im Rahmen einer Familienmitgliedschaft beitreten.

Die Clubversammlung kann ausserordentliche Beiträge beschliessen. Jugendmitglieder sind von ausserordentlichen Beiträgen befreit. Der ausserordentliche Beitrag einer Familienmitgliedschaft entspricht demjenigen eines Einzelmitglieds.

Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen befreit; ihre Leistungen an die Zentralkasse übernimmt die Sektion.

Artikel 10
Für die Verbindlichkeiten des SAC Basel haftet ausschliesslich das Sektionsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV Organe

Artikel 11
Die Organe des SAC Basel sind:
1. die Clubversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Ressorts und Komitees,
4. die Rechnungsrevisoren,
5. die Abgeordneten.
A. Die Clubversammlung


Artikel 12
Die Clubversammlung ist das oberste Organ des SAC Basel.
In die Zuständigkeit der Clubversammlung fallen:
1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Genehmigung des Budgets,
2. die Festsetzung der Beiträge,
3. die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren,
4. die Änderung der Statuten,
5. die Genehmigung der Reglemente,
6. die Auflösung des SAC Basel,
7. die Beschlussfassung über alle weiteren ihr durch Gesetz oder Statuten zugewiesenen beziehungsweise ihr durch den Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Der Beschluss über die Auflösung des SAC Basel kann nur gültig gefasst werden, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder an der Clubversammlung anwesend ist. Er bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Clubversammlung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen befugt, ihr zustehende Kompetenzen an den Vorstand zu delegieren.

Artikel 13
Eine ordentliche Clubversammlung findet alljährlich innert vier Monaten nach Schluss des Clubjahres statt. Ausserordentliche Clubversammlungen werden auf Veranlassung des Vorstandes unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche der Mitglieder durchgeführt. Artikel 64 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleibt vorbehalten.
Die Einberufung der Clubversammlungen erfolgt im Cluborgan unter Angabe der Tagesordnung. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 14
Die statutengemäss einberufene Clubversammlung ist (mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 4 hievor) ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse werden, soweit die Statuten nichts anderes festsetzen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen; die Versammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.
Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
B. Der Vorstand

Artikel 15
Der Vorstand besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, namentlich dem Präsidenten, dem Vizepräsi-denten, den Ressortchefs und einem Vertreter der Veteranen-Vereinigung.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Clubversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wie-derwahl ist möglich.

Artikel 16
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst. Er bezeichnet diejenigen seiner Mitglieder, welche die rechtsverbindliche Unterschrift für den SAC Basel führen und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.

Artikel 17
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Clubversammlung und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Er wählt die Verantwortlichen innerhalb der Ressorts beziehungsweise die Mitglieder der Komitees.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
C. Die Ressorts und Komitees

Artikel 18
Die Tätigkeiten des SAC Basel sind nach sachlichen Kriterien in Ressorts zusammengefasst, welche jeweils der Leitung eines Vorstandsmitglieds unterstehen.
Für die einzelnen Aufgabenbereiche innerhalb der Ressorts können Komitees eingesetzt werden. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten werden in Reglementen oder durch Beschlüsse der Clubversammlung festgelegt.
D. Die Rechnungsrevisoren

Artikel 19
Die Clubversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung und den Jahresabschluss und erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht und Antrag an die Clubversammlung.
E. Die Abgeordneten

Artikel 20
Die Clubversammlung wählt einen Delegierten zur Abgeordnetenversammlung des SAC, die übrigen werden vom Vorstand bestimmt.

V Clubjahr

Artikel 21
Das Clubjahr des SAC Basel ist identisch mit dem Kalenderjahr.

VI Bekanntmachungen

Artikel 22
Die Bekanntmachungen und Einladungen an die Mitglieder erfolgen im Cluborgan.
Im Cluborgan sind ferner die wesentlichen Beschlüsse der Clubversammlung und des Vorstandes zu publizieren.
Der Jahresbericht wird nach Massgabe der vom Vorstand gutgeheissenen Richtlinien erstellt.

Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Clubversammlung von 16. Oktober 1992 beschlossen worden. Sie ersetzen sämtliche früheren Fassungen und treten am 1. Januar 1993 in Kraft.

Schweizer Alpenclub (SAC), Sektion Basel
Durch das Zentralkomitee des SAC genehmigt am 5. Dezember 1992.